Teilrevision der Ortsplanung Luzein (Umzonung St. Antönien) - Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss | Gemeinde Luzein

Neuigkeiten - Teilrevision der Ortsplanung Luzein (Umzonung St. Antönien) - Bekanntgabe Genehmigungsbeschluss

Die Regierung des Kantons Graubünden hat am 9. November 2021 mit Beschluss Nr. 955 in Anwendung von Art. 49 des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) folgendes beschlossen:

Der Zonenplan 1 : 1000 Litzirüti und der Zonenplan 1 : 1000 Überwasser, beide vom 5. März 2021, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Auflagen und Anweisungen sowie mit folgenden Hinweisen und folgender Empfehlung genehmigt:

a) Die projektbezogene Einzonung auf der Parzelle Nr. 3238 wird an die Bedingung geknüpft, dass die Überbauung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Rechtskraft der Planung vollendet wird. Wird die Frist nicht eingehalten, fällt die Einzonung im Gebiet „Litzirüti“ sowie die Auszonung im Gebiet „Überwasser“ entschädigungslos und ohne Nutzungsplanverfahren dahin.

b) Die Einzonung der ca. 730 m2 messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 3238 in die Dorfzone unterliegt der Mehrwertabgabepflicht.

c) Die Gemeinde wird angewiesen, für die erwähnte Einzonung gegenüber den jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens des Amtes für Immobilienbewertung und nach vorgängiger Anhörung des betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu veranlagen. Die Genehmigung der Einzonung erfolgt unter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.

d) Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betreffenden Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

e) Die Gemeinde wird angewiesen, die veranlagte Mehrwertabgabe in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. Die Fälligkeit tritt ein, wenn für das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.

f)  Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungsstellung für die Mehrwertabgabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden, damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 Prozent) einfordern kann.

g) Der Gemeinde wird empfohlen, sich bezüglich der verkehrstechnischen Erschliessung der Parzelle Nr. 3238 möglichst frühzeitig mit dem Tiefbauamt in Verbindung zu setzen.  

Der vollständige Genehmigungsbeschluss der Regierung des Kantons Graubünden liegt im Gemeindehaus in Pany während den ordentlichen Öffnungszeiten öffentlich auf. Gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen kann innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden.