Meliorationskommission
Neuigkeiten - Meliorationskommission
Zur Erhaltung und Förderung einer gesunden Landwirtschaft führt die Gemeinde Luzein, gestützt auf Art. 17 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden vom 5. April 1981 (MelG) und den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. April 2005, eine Gesamtmelioration durch.
Zur Entlastung des Gemeindevorstandes und zur Wahrung der Kontinuität des Unternehmens wird eine Meliorationskommission eingesetzt. Sie besteht aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern.
Präsident
Titus von Allmen-Sonderegger, Baschinweg 1, 7244 Gadenstätt
Telefon 079 254 17 64
Mitglieder
Nikolaus Adank-Tarnutzer, Plattiserstrasse 46, 7223 Buchen
Yvonne Bodenmann-Caduff, Carschinaweg 9, 7242 Luzein
Christian Nett, Putzerstrasse 10, 7224 Putz
Katharina Roffler-Mathis, Rosenbergstrasse, 38, 7243 Pany
Die Meliorationskommission
- leitet das Unternehmen Gesamtmelioration Luzein
- wählt zusammen mit dem Gemeindevorstand den ausführenden Fachmann
- nimmt die Arbeitsvergebungen vor und schliesst die entsprechenden Verträge ab
- beschliesst den Umlegungsbann und entscheidet über Bewilligungen in diesem Zusammenhang
- ermittelt mit dem ausführenden Fachmann und dem Grundbuchamt den alten Bestand
- beschliesst über die jährlich durch die beteiligten Eigentümer zu leistenden Teilzahlungen (Art. 43 MelV)
- vertritt die Gemeinde in Meliorationsangelegenheiten nach aussen sowie vor Behörden und Gerichten
- setzt den Verkehrswertzuschlag für die Mehr- und Minderzuteilungen fest
- bestimmt die Höhe des allgemeinen Abzuges
- nimmt die Neuzuteilungen vor und verfügt allfällige Änderungen
- verfügt den Besitzesantritt
- bereitet die übergeordneten Sachgeschäfte zu Handen des Gemeindevorstandes vor
- hat über sämtliche Verhandlungen Protokoll zu führen
- beantragt dem kantonalen Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Änderungen am Beizugsgebiet
- beschliesst im Rahmen der bewilligten Kredite die Beschaffung und Verwendung der finanziellen Mittel und schliesst die entsprechenden Kreditverträge ab
- regelt den Unterhalt
- tätigt Landkäufe und Landverkäufe im Interesse der Gesamtmelioration und schliesst Pachtverträge ab
- stellt das Subventionsgesuch an das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation und beschliesst über die Annahme der Subventionsbedingungen
- erlässt ein Reglement für die pachtweise Arrondierung und entscheidet über die Zuweisung des Pachtlandes
- beantragt den Eigentumserwerb an den neuen Grundstücken bei der Regierung (Art. 36 MelG) und meldet den neuen Besitzstand zur Eintragung in das Grundbuch an
- Der Präsident und der Vizepräsident führt zusammen oder mit je einem weiteren Kommissionsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift
- entscheidet über alle nicht einem anderen Organ übertragenen Angelegenheiten (Art. 14 Abs. 2 MelV)