Neuigkeiten - Verkehrsanordnung - Öffentliche Bekanntmachung
1. Der Gemeindevorstand Luzein beabsichtigt nachfolgende Verkehrsbeschränkungen gemäss Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) auf dem Gebiet der Gemeinde Luzein einzuführen:
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.13, [2.03, 2.04])
Zusatztafel: Land- und forstwirtschaftliche Fahrten sowie mit Bewilligung der Gemeinde gestattet
- Hartmisch Alpweg, ab V726.404 Aschüelstrasse, Koordinaten Signalstandort: 2780439, 1205075
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Sig. 2.14, [2.03, 2.04, 2.06]
Dieses Fahrverbot hat Gültigkeit, wenn die winterlichen Verhältnisse es erfordern
- Partnunstrasse, ab Parkplatz Chüeschärme, Koordinaten Signalstandort: 2782327, 1205723
Höchstgewicht 13 t (Sig. 2.16)
- Haldagadastrasse, ab Abzweigung V726.405 Rütistrasse, Koordinaten Signalstandort: 2782207, 1204989
Höchstgewicht 18 t (Sig. 2.16)
- Stapfastrasse, ab Gafierstrasse, Koordinaten Signalstandort: 2782465, 1204979
Parkieren verboten (Sig. 2.50)
Nachtparkverbot, zeitliche Beschränkungen gemäss den kommunalen Ausführungsbestimmungen für die Parkplatzbewirtschaftung
- Parkplatz Börtji, ca. 15 Plätze, Koordinaten Signalstandort: 2775425, 1200621
Parkieren gegen Gebühr (Sig. 4.20)
Gebühren und zeitliche Beschränkungen gemäss den kommunalen Ausführungsbestimmungen für die Parkplatzbewirtschaftung
- Parkplatz Börtji, ca. 15 Plätze, Koordinaten Signalstandort: 2775425, 1200621
2. Die Reduktion der Strassentonnage stützt sich auf die vom Amt für Wald und Naturgefahren festgelegte maximale Tragfähigkeit der jeweiligen Strasse.
3. Die geplanten Verkehrsbeschränkungen wurden vorgängig am 22. April 2024 von der Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 EGzSVG genehmigt.
4. Einwendungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit den geplanten Verkehrsbeschränkungen können innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Gemeindevorstand Luzein, Gemeindehaus, Panyerstrasse 39, 7243 Pany, eingereicht werden. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die Gemeinde und publiziert ihren Beschluss im Kantonsamtsblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung an das Verwaltungsgericht.