Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage | Gemeinde Luzein

Neuigkeiten - Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage

Vorlage Nr.                     S-177792.1       Transformatorenstation Parsot
                                        - Neubau der Transformatorenstation Parsot auf der
                                        Parzelle 512 der Gemeinde Luzein  
                                        Koordinaten: 2774692/1200638

Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.

Gesuchsteller
Repower AG Prättigau / Rheintal, Büdemji 1, 7240 Küblis

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 15. Dezember 2022 bis am 30. Januar 2023 auf der Gemeindeverwaltung Luzein, Gemeindehaus, Panyerstrasse 39, 7243 Pany, öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 bis 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge.

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a.         Einsprachen gegen die Enteignung;
b.         Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c.         Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.         Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.         die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Chur, 15. Dezember 2022                                                                                                             

Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und –versorgung