Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage | Gemeinde Luzein

Neuigkeiten - Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage

Öffentliche Planauflage

Vorlage Nr.                     L-131485.2       10 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Skilift Pany und Haderegg
                                       - Neue Kabelverbindung

Vorlage Nr.                     L-214492.2       10(20) kV-Kabelleitung zwischen den Transformatorenstationen Haderegg und Gadenstätt-Lenzi
                                       - Teilverkabelung infolge Neubau der Meliorationsstrasse

Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.

Gesuchsteller
Repower AG Prättigau / Rheintal, Büdemji 1, 7240 Küblis

Öffentliche Auflage

Die Gesuchsunterlagen werden vom 19. Mai 2022 bis am 20. Juni 2022 auf der Gemeindeverwaltung Luzein, Gemeindehaus, Panyerstrasse 39, 7243 Pany, öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 bis 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge.

Einsprachen

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a.         Einsprachen gegen die Enteignung;
b.         Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c.         Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.         Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.         die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Chur, 19. Mai 2022                                                                                                                         

Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und –versorgung